Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Gilt für Hochschulen in Baden-Württemberg sowie Studienbewerberinnen und -bewerber, die sich um Studienplätze in Baden-Württemberg beworben haben oder bewerben möchten
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorschrift des baden-württembergischen Hochschulgesetzes für verfassungswidrig und damit ungültig erklärt. Es ging um eine Regelung zur Vergabe von Studienplätzen (§ 44 Absatz 6 LHG BW), die gegen die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Hochschulzulassungsrecht verstieß. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft und ist damit allgemein verbindlich.
Die beanstandete Regelung des Landes Baden-Württemberg zur Hochschulzulassung ist nichtig und darf nicht mehr angewendet werden. Betroffen sind vor allem Hochschulen in Baden-Württemberg sowie Studienbewerberinnen und -bewerber, deren Zulassung nach dieser Vorschrift geregelt wurde.
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