Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe
Die Verordnung senkt vorübergehend den Beitragssatz zur sogenannten Winterumlage im Baugewerbe. Diese Umlage finanziert das Saison-Kurzarbeitergeld, das Bauarbeiter in den Wintermonaten absichert, wenn weniger Arbeit vorhanden ist.
Für Bauunternehmen und ihre Beschäftigten sinkt der Beitragssatz zur Winterumlage für die Jahre 2026 und 2027 auf insgesamt 1 Prozent. Ab 2028 läuft diese Sonderregelung automatisch aus.
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