Verordnung zur Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Bundes, insbesondere im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Diese Verordnung legt fest, dass bestimmte Bundesbehörden und Bundesgerichte im Bereich des Justizministeriums vorübergehend benötigtes Personal nur noch aus dem öffentlichen Dienst aufnehmen dürfen. Private Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte aus der Privatwirtschaft dürfen nicht mehr befristet eingesetzt werden.
Ab dem 1. Januar 2027 dürfen das Bundesjustizministerium, der Bundesgerichtshof und sechs weitere Bundesbehörden und Gerichte Aushilfspersonal ausschließlich aus dem öffentlichen Dienst (Beamte, Richter oder andere in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen) beziehen. Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich im Alltag nichts direkt.
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