Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Gilt für Hauptberufliches wissenschaftliches Lehrpersonal am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ausgenommen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)

Diese Verordnung legt fest, wie viele Lehrstunden das hauptberufliche wissenschaftliche Personal am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erbringen muss und wie verschiedene Tätigkeiten auf diese Lehrverpflichtung angerechnet werden. Sie regelt außerdem, was passiert, wenn jemand zu wenig oder zu viel gelehrt hat.

Was sich ändert

Die Verordnung gilt ab dem Studienjahr, das am 1. Oktober 2026 beginnt, und betrifft ausschließlich Professorinnen, Professoren und andere hauptberufliche Lehrende am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Für alle anderen Personen ändert sich nichts.

Ausführliche Erklärung und Vorlesen

Mit Abo Light bekommst du zu jedem Gesetz eine ausführliche Erklärung, den amtlichen Gesetzestext und kannst dir alles vorlesen lassen.

Anmelden

Bildung & Ausbildung · Staat, Verwaltung & Wahlen

Die Erklärung wurde mit KI erstellt und kann Fehler enthalten. Sie ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der amtliche Text. Mehr dazu