Erste Verordnung zur Änderung der RSV-Prophylaxeverordnung
Gilt für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern sowie Ärztinnen und Ärzte, die RSV-Prophylaxe durchführen
Diese Verordnung erweitert den gesetzlichen Anspruch auf RSV-Schutz für Säuglinge und Kleinkinder. Künftig kann neben dem bisherigen Mittel Nirsevimab auch das neue Mittel Clesrovimab von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden.
Eltern von Neugeborenen und Säuglingen haben nun die Wahl zwischen zwei zugelassenen Antikörper-Mitteln zum RSV-Schutz, die beide von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Die Änderung gilt ab dem 1. Oktober 2026.
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