Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes
Gilt für Alle gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten in Deutschland sowie deren Krankenkassen und Pflegekassen
Die Bundesregierung teilt mit, dass die technische Infrastruktur nun bereit ist, damit die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) auch in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung genutzt werden darf. Damit können Behörden und Sozialkassen Bürgerinnen und Bürger künftig über Register hinweg eindeutig identifizieren. Dieser Schritt ist Teil der Modernisierung staatlicher Register in Deutschland.
Ab dem 1. Oktober 2026 darf die Steuer-ID in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zur Identifikation von Personen verwendet werden. Betroffen sind alle gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten sowie die zuständigen Kassen und Behörden.
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