Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren

Gilt für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung, die an Gerichts-, Ermittlungs- oder Vollstreckungsverfahren beteiligt sind, sowie Gerichte, Staatsanwaltschaften und Vollstreckungsbehörden

Diese Verordnung regelt, dass Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren, Ermittlungsverfahren und Vollstreckungsverfahren das Recht auf geeignete Kommunikationshilfen haben. Sie können selbst wählen, welche Hilfe sie benötigen, zum Beispiel einen Gebärdensprachdolmetscher. Die Kosten trägt der Staat.

Was sich ändert

Ab dem 1. Januar 2027 haben Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung in allen gerichtlichen Verfahren einen klar geregelten Anspruch auf passende Kommunikationshilfen, und Gerichte sowie Behörden müssen sie aktiv darüber informieren.

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Gesundheit & Pflege · Justiz & Verfahren

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