Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Freistaat Bayern)
Gilt für Landwirte, Grundstückseigentümer und Behörden in Bayern, die an Flurbereinigungsverfahren beteiligt sind
Bayern weicht mit eigenem Landesrecht vom bundesweiten Flurbereinigungsgesetz ab. Das betrifft Verfahren zur Neuordnung von Grundstücken im ländlichen Raum. Der Hinweis wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, damit dies offiziell bekannt gemacht wird.
Ab dem 1. Juli 2026 gelten in Bayern für bestimmte Teile der Flurbereinigung eigene bayerische Regelungen (Artikel 12, 13 und 14 des AGFlurbG) anstelle der bundesweiten Vorschriften. Betroffen sind Landwirte, Grundstückseigentümer und Behörden, die an Flurbereinigungsverfahren in Bayern beteiligt sind.
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