Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
Gilt für Arbeitgeber und Beschäftigte, die beruflich mit Blei oder anorganischen Bleiverbindungen in Kontakt kommen (z. B. in Industrie, Handwerk, Metallverarbeitung)
Diese Verordnung senkt den Grenzwert für Blei in der Luft am Arbeitsplatz und legt fest, ab welcher Konzentration Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Untersuchung für ihre Beschäftigten anordnen müssen. Außerdem werden in der Biostoffverordnung veraltete Verweise auf EU-Vorschriften aktualisiert.
Arbeitgeber, die Beschäftigte gegenüber Blei und bleihaltigen Verbindungen einsetzen, müssen ab sofort bei einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter Pflichtvorsorgeuntersuchungen veranlassen – der Grenzwert wurde damit verschärft. Besonders für Frauen im gebärfähigen Alter gilt eine zusätzliche Angebotsvorsorge, auch wenn der Grenzwert nicht überschritten wird.
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