Sechste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
Gilt für Ausländer mit bestimmtem Schutzstatus, deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger ohne ausreichende Deutschkenntnisse sowie deren Familienangehörige; außerdem Kursträger und Behörden, die Kursplätze verg
Diese Verordnung ändert die Regeln, wer vorrangig einen Platz in einem Integrationskurs bekommt. Bestimmte Gruppen – vor allem Kriegsflüchtlinge mit besonderem Schutzstatus sowie Deutsche und EU-Bürger ohne ausreichende Deutschkenntnisse – sollen bevorzugt zugelassen werden.
Wer einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz hat (z. B. Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine), sowie Deutsche und EU-Bürger ohne ausreichende Deutschkenntnisse und deren Familienangehörige, haben nun einen vorrangigen Anspruch auf einen Integrationskursplatz.
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