Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten
Gilt für Unternehmen und rechtsfähige Stiftungen in Deutschland sowie Behörden, die Unternehmensdaten verarbeiten
Diese Verordnung regelt, welche Behörden künftig automatisch Basisdaten über Unternehmen aus dem zentralen Unternehmensregister erhalten dürfen. Sie erweitert die Liste der Stellen, die auf diese Daten zugreifen können, und legt fest, unter welchen Bedingungen die Daten weitergegeben werden. Ab 2028 werden auch rechtsfähige Stiftungen in das Register aufgenommen.
Behörden wie die Bundesnetzagentur, das Bundeskartellamt oder das Umweltbundesamt bekommen Unternehmensdaten künftig automatisch geliefert, statt sie separat abzufragen. Für Unternehmen und Stiftungen bedeutet das weniger Bürokratie, weil Daten nur einmal gemeldet werden müssen.
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