Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld

Gilt für Familien mit Kindergeldanspruch; Beschäftigte der Familienkasse; Jobcenter und Arbeitsagenturen als Datengeber

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit darf künftig automatisiert Daten von Jobcenter und Arbeitsagentur abrufen, um Kindergeldansprüche zu prüfen. Das Verfahren regelt genau, welche Daten abgerufen werden dürfen, wer dazu berechtigt ist und wie die Datensicherheit gewährleistet werden muss.

Was sich ändert

Kindergeldbezieher müssen keine eigenen Nachweise mehr einreichen, wenn die Familienkasse Daten zur Anspruchsprüfung benötigt, die bei Jobcenter oder Arbeitsagentur vorliegen. Das Verfahren betrifft vor allem Familien mit volljährigen Kindern in bestimmten Lebenssituationen sowie Familien mit nicht-EU-Staatsangehörigen.

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