Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Gilt für Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung, Kassenärztliche Vereinigungen, Medizinische Dienste sowie deren Verbände und Vereinigungen
Diese Verordnung ändert die Buchführungsregeln für Träger der Sozialversicherung, also zum Beispiel Krankenkassen, Rentenversicherungen und Pflegekassen. Sie regelt genauer, wie diese Organisationen ihre Vermögenswerte wie Gebäude, Geldanlagen und Beteiligungen in ihrer Buchhaltung bewerten und abschreiben müssen.
Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue Buchführungspflichten für Sozialversicherungsträger – zum Beispiel müssen Geldanlagen mindestens alle fünf Jahre auf ihren Wert geprüft werden. Für normale Bürgerinnen und Bürger ändert sich direkt nichts, betroffen sind die Verwaltungen der Sozialversicherungsträger.
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