Sechste Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung

Gilt für Hopfenanbauer, Hopfenverarbeiter und Lebensmittelkontrollbehörden

Diese Verordnung legt fest, wie viel Difluoressigsäure – ein chemischer Stoff, der bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln entstehen kann – höchstens in Hopfen enthalten sein darf. Der erlaubte Grenzwert wird auf 3 Milligramm pro Kilogramm Hopfen festgesetzt.

Was sich ändert

Hopfenanbauer und Hopfenverarbeiter müssen sicherstellen, dass ihre Produkte diesen neuen Rückstandsgrenzwert einhalten. Die Regelung gilt ab dem 17. April 2026.

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Verbraucherrecht · Landwirtschaft & Ernährung

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