Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung oder Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr
Gilt für Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr (Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) sowie indirekt Betroffene in Bußgeld
Zwei Bundesbehörden im Verkehrsbereich – die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt sowie das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie – dürfen ihre Akten in Bußgeldverfahren vorübergehend weiterhin auf Papier führen. Eigentlich wäre ab einem bestimmten Zeitpunkt elektronische Aktenführung vorgeschrieben. Diese Verordnung erlaubt eine Ausnahme bis Ende 2026.
Die beiden Behörden müssen Bußgeldakten bis Ende 2026 nicht zwingend elektronisch führen, sondern können Papierakten anlegen oder weiterführen. Für Bürgerinnen und Bürger, die in entsprechende Bußgeldverfahren verwickelt sind, ändert sich inhaltlich nichts.
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