Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)
Gilt für Piloten und Flugbesatzungen im Instrumentenflug sowie Flugsicherungs-Kontrollstellen (z. B. München ACC, Langen ACC, Bremen ACC, Karlsruhe UAC)
Diese Verordnung legt fest, an welchen Punkten im deutschen Luftraum Flugzeuge im Instrumentenflug warten müssen und wie sie dabei fliegen sollen. Sie aktualisiert eine Liste von genau definierten Wartepunkten mit genauen Koordinaten, Höhen und Kurvenrichtungen. Das ist technische Regelung für die Flugsicherung.
Die Verordnung betrifft ausschließlich Piloten und Flugverkehrskontrollstellen, die Instrumentenflüge im kontrollierten deutschen Luftraum durchführen bzw. überwachen. Für normale Bürger ändert sich nichts spürbar.
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