Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

Gilt für Behörden des Bundes und der Länder im Bereich Asyl und Migration (BAMF, Bundesverwaltungsamt, BKA, Grenzbehörden, Ausländerbehörden); mittelbar betroffen sind Asylsuchende und illegal aufhältige Dritt

Diese Verordnung legt fest, welche deutschen Behörden für Asylverfahren und die damit verbundene Datenverwaltung zuständig sind. Sie setzt neue EU-Regeln zum Asyl- und Migrationsmanagement um und regelt insbesondere, wer Daten in der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac erfassen, übermitteln und verwalten darf.

Was sich ändert

Die Verordnung betrifft vor allem Behörden wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das Bundesverwaltungsamt, das Bundeskriminalamt und Grenzbehörden – sie erhalten klar abgegrenzte Aufgaben bei der Bearbeitung von Asylverfahren und der Datenverwaltung. Für Asylsuchende ändert sich indirekt, welche Behörde für ihr Verfahren zuständig ist und wer ihre biometrischen Daten verwaltet.

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