Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Gilt für Opfer der SED-Diktatur, die in der DDR zu Unrecht inhaftiert oder verfolgt wurden, sowie deren Angehörige
Diese Verordnung legt fest, welche konkreten Ereignisse und Krankheiten als Schädigungen im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gelten. Sie betrifft Menschen, die in der DDR zu Unrecht inhaftiert oder verfolgt wurden. Damit wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene Anspruch auf bestimmte Leistungen haben.
Opfer der SED-Diktatur, die mindestens 30 Tage inhaftiert waren oder unter haftähnlichen Bedingungen leben mussten und dadurch psychisch erkrankt sind, erhalten nun klar definierte Voraussetzungen für Entschädigungs- oder Versorgungsansprüche.
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